Die Privatklägerin versuchte zudem mehrmals ihn von sich wegzustossen und den Penis herauszuziehen. Der Beschuldigte drang weiter vaginal in die Privatklägerin ein und hielt ihr dabei den Mund zu. Er hielt sie zudem am Körper fest, bis er zum Samenerguss kam. Der Beschuldigte setzte gegenüber der Privatklägerin seine überlegene Kraft ein und machte diese damit zum Beischlaf gefügig. Die Gewalt und damit die physische Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin als Nötigungsmittel im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist damit eindeutig gegeben.