190 Abs. 1 StGB den Beischlaf vollzog. Die Privatklägerin manifestierte ihren Willen mit dem Beschuldigten keinen Geschlechtsverkehr haben zu wollen, indem sie immer wieder versuchte ihre Hosen heraufzuziehen, den Vorgenannten von sich wegzustossen und ihre Beine zusammenzupressen. Damit versuchte die Privatklägerin Widerstand gegen das Vorhaben des Beschuldigten zu leisten.