15.2. Subsumtion Art. 190 Abs. 1 StGB Hinsichtlich der Qualifikation des Tatobjekts lässt sich feststellen, dass es sich bei der Privatklägerin um eine Person weiblichen Geschlechts handelt. Die Tathandlung bestand darin, dass sich der Beschuldigte Ende Oktober/Anfang November 2016 in die Wohnung der Privatklägerin begab, in welcher er an ihr gegen ihren Willen vaginalen Geschlechtsverkehr und damit im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB den Beischlaf vollzog.