I.2 der Anklageschrift ist festzustellen, dass – gestützt auf die voranstehende Beweiswürdigung – beweismässig sowohl der Biss in die Hand der Privatklägerin als auch der infolge physischer Einwirkung auf das Gesicht der Vorgenannten erfolgte Abbruch des Backenzahns in der Zeit von Oktober 2014 bis März 2015 erstellt sind. Im Weiteren sind Hämatome am Körper der Privatklägerin zwar objektiv nicht festgestellt respektive dokumentiert worden, dennoch geht die Kammer gestützt auf die insgesamt sehr glaubhaften Aussagen der Vorgenannten davon aus, dass infolge der andauernd erlittenen physischen Gewalt