I.1.1 (vollendete Vergewaltigung) und erst anschliessend der Vorwurf gemäss Ziff. I.1.2 (versuchte Vergewaltigung) der Anklageschrift erfolgt ist. Betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift ist festzustellen, dass – gestützt auf die voranstehende Beweiswürdigung – beweismässig sowohl der Biss in die Hand der Privatklägerin als auch der infolge physischer Einwirkung auf das Gesicht der Vorgenannten erfolgte Abbruch des Backenzahns in der Zeit von Oktober 2014 bis März 2015 erstellt sind.