Der Umstand, dass keine Fotografien vorliegen tut demnach der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin respektive der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch. Betreffend die Sprachnachrichten vom 10. Mai 2017 hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es entgegen der Auffassung der Verteidigung an einer entsprechenden Motivlage und an konkreten Hinweisen fehlt, die dafür sprechen würden, dass die Privatklägerin die Sprachnachrichten in der Absicht, damit ihre Strafanzeige zu stützen, generiert hat (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 848).