36 sie das vorliegende Strafverfahren, entgegen der Auffassung der Verteidigung, eben gerade nicht geplant hatte. Die Hoffnung, dass sich der Beschuldigte in diesen Jahren doch bessern würde, hat die Privatklägerin über mehrere Jahre hinweg nicht aufgegeben, sodass sie es auch nicht als notwendig erachtete, Verletzungen im Falle einer Anzeige, zu dokumentieren. Der Umstand, dass keine Fotografien vorliegen tut demnach der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin respektive der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch.