Die Vorinstanz hat diese Beweismittel demnach korrekterweise unter dem Titel der «weiteren» Beweismittel aufgeführt. Die Verteidigung des Beschuldigten machte im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags geltend, dass zuungunsten der Privatklägerin gewertet werden müsse, dass keine Fotografien der Verletzungen vorliegen würden, welche die vorgeworfenen Taten objektiv beweisen könnten (pag. 1053). Die Kammer stellt hierbei aber fest, dass der Verzicht auf die Dokumentation von Verletzungen, welche durch häusliche Gewalt zugefügt worden sind, nicht unüblich ist.