Es mangelt demnach an eigenen objektiven Feststellungen. Erstellt ist jedoch, dass die häusliche und sexuelle Gewalt durch den Beschuldigten seit anfangs/Mitte 2015 sowohl bei der behandelnden Ärztin als auch beim SRK thematisiert wurde. Die Vorinstanz hat diese Beweismittel demnach korrekterweise unter dem Titel der «weiteren» Beweismittel aufgeführt.