157). Auch der Bericht des Q.________ betreffend den abgebrochenen Zahn stimmt zeitlich mit den Aussagen der Privatklägerin überein (pag. 165 f.). Die Kammer stellt fest, dass sowohl der eingangs erwähnte Bericht von Frau M.________, die Berichte von Frau Dr. O.________ als auch die SRK-Akten kein eigenständiges direktes objektives Beweismittel darstellen. Deren Inhalt entspricht lediglich der Wiedergabe von Gesprächen zwischen der Privatklägerin und den betreffenden Personen. Es mangelt demnach an eigenen objektiven Feststellungen.