In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die Kammer fest, dass die Aussagen der Privatklägerin, die sie gegenüber ihrer Ärztin Dr. O.________ in den Jahren 2015 bis Frühling 2017 machte, mit denen aus dem Strafverfahren übereinstimmen. So berichtete sie ihr im April 2015 davon, dass der Beschuldigte sie geohrfeigt habe, weil sie kein Kopftuch getragen habe, wobei der Backenzahn abgebrochen sei (pag. 154). Der Gefährdungsmeldung der KESB gegenüber vom 22. Mai 2017 ist zudem zu entnehmen, dass die Ärztin ebenfalls Kenntnis davon hatte, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Messer bedroht hatte (pag. 157).