13.3. Konkrete Würdigung der objektiven / weiteren Beweismittel Hinsichtlich der Würdigung der eingangs aufgeführten objektiven Beweismittel kann vorab ebenfalls auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 847 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die Kammer fest, dass die Aussagen der Privatklägerin, die sie gegenüber ihrer Ärztin Dr. O.________ in den Jahren 2015 bis Frühling 2017 machte, mit denen aus dem Strafverfahren übereinstimmen.