224 Z. 105 f.). Im Weiteren stimmen ihre Aussagen mit denen der anderen Zeuginnen und der Privatklägerin überein. Zudem sagte sie auch aus, dass sich infolge sprachlicher Probleme, die Verständigung mit der Privatklägerin – da diese nicht immer eine Übersetzerin dabeihaben wollte – nicht immer einfach gestaltete (pag. 223 Z. 86 f.). Demnach erachtet die Kammer auch die Aussagen der Zeugin N.________ als glaubhaft und stützt auf diese ab (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 847).