253 Z. 200 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, lassen sich diese Divergenzen indessen damit erklären, dass zwischen den Vorfällen als auch zwischen den Einvernahmen viel Zeit vergangen war und es keineswegs ungewöhnlich ist, dass sich während einer solchen langen Zeitdauer die Erinnerung verändert oder verzerrt. Darüber hinaus fehlt es hier auch an einem Motiv für eine Falschbeschuldigung. Die Kammer geht demnach mit der Vorinstanz einig und stützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin ab (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 847).