Widersprüchlich gab die Zeugin jedoch an, ob sie jemals Verletzungen bei der Privatklägerin festgestellt habe. So verneinte sie dies nämlich zuerst in ihrer ersten Einvernahme (pag. 252 Z. 178), schilderte dann aber im Rahmen der Hauptverhandlung an deren Körper Hämatome gesehen zu haben (pag. 757 Z. 44 f.). Ausserdem führte sie divergierend zu den Aussagen der Zeugin L.________ aus, dass die Privatklägerin der Vorgenannten unmittelbar nach der Vergewaltigung davon berichtet habe (pag. 253 Z. 200 f.).