250 Z. 72 ff.). Ferner korrigierte die Zeugin ihre Aussage, wonach der Beschuldigte am Standortgespräch mit dem SRK im Herbst 2015 die häusliche Gewalt nicht abgestritten habe (pag. 254 Z. 261 f.), insofern, als dass sie erklärte, dass damals lediglich von Wutausbrüchen und nicht von körperlicher Gewalt die Rede gewesen sei (pag. 757 Z. 22 f.). Übereinstimmend mit den Aussagen der Privatklägerin gab sie sodann an, dass sie Kenntnis von Morddrohungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gehabt habe (pag. 758 Z. 24 f.). Widersprüchlich gab die Zeugin jedoch an, ob sie jemals Verletzungen bei der Privatklägerin festgestellt habe.