Anschaulich erzählte die Zeugin M.________ sodann, dass es der Privatklägerin sehr peinlich gewesen sei über ihr Sexualleben zu sprechen, sie ihr aber dennoch erklärt habe, dass der Beschuldigte immer Sex wolle und er sie auch schlage (pag. 251 Z. 104 f.). Die Privatklägerin habe ihr gegenüber sodann auch von der Vergewaltigung erzählt. Im Weiteren lassen sich auch betreffend die Zeugin M.________ keine unnötigen Belastungstendenzen zuungunsten des Beschuldigten ausmachen. Diese schilderte nämlich, dass der Beschuldigte ihr als liebevoller Vater aufgefallen sei und er Haushaltsarbeiten übernehme, wie Waschen und Kochen (pag. 250 Z. 72 ff.).