34 nie gewalttätig erlebt oder ihn ausrasten gesehen habe (vgl. pag. 244 Z. 296 ff.). Er habe überdies Haushaltspflichten wahrgenommen, was in seiner Kultur nicht selbstverständlich sei. Die Kammer folgt der Auffassung der Vorinstanz, welche zum Schluss gelangte, dass die Aussagen der Zeugin L.________ glaubhaft seien und auf diese vollumfänglich abgestützt werden könne (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 846).