241 Z. 187 f.). Die Privatklägerin befand sich zu dieser Zeit in einer Ausnahmesituation und es ist davon auszugehen, dass sich diese nicht mehr genau daran erinnern konnte, wann sie Frau L.________ von der Vergewaltigung erzählte. Diese kleine Divergenz in ihren Aussagen hat jedoch keine negativen Auswirkungen auf ihre Glaubwürdigkeit. Im Weiteren dramatisierte die Zeugin die ihr durch die Privatklägerin geschilderte Vergewaltigung nicht, indem sie lediglich aussagte, dass diese ihr keine Details erzählt habe und der Beschuldigte einfach gesagt habe: «Häb eifach häre» (pag. 242 Z. 210 f.).