Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Privatklägerin die Vergewaltigung effektiv erst Monate nach dem Vorfall der Zeugin L.________ gegenüber thematisiert hat. Hätte die Vorgenannte nämlich bereits Monate zuvor davon Kenntnis gehabt, wäre ihr dies mit Bestimmtheit in Erinnerung geblieben, zumal sie – nachdem sie davon erfuhr – aussagte, dass sie das Ganze erschüttert und sie niemals mit so etwas gerechnet habe (pag. 241 Z. 187 f.).