Die Aussagen der Privatklägerin ergeben damit gesamthaft ein stimmiges Bild. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin damit als glaubhaft und stützt für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts auf diese ab (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 846).