Die Kammer stellt demnach – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – fest, dass die Aussagen der Privatklägerin etliche Realitätskriterien aufweisen. So sagte die Privatklägerin insbesondere im Kernbereich konstant, nachvollziehbar, detailliert und schlüssig aus und gestand sich zudem Erinnerungslücken ein. Die erläuterten