Insbesondere wegen ihrer schwierigen Vergangenheit und gestützt auf die ausgesprochenen Drohungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin erscheint nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin beobachtet respektive kontrolliert vorkam. Dass eine solche Überwachung polizeilich nicht festgestellt werden konnte, vermag demnach bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin jedoch keine Zweifel aufkommen lassen. Die Kammer stellt demnach – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – fest, dass die Aussagen der Privatklägerin etliche Realitätskriterien aufweisen.