10 144 der SRK-Akten) als auch am 17. April 2015 gegenüber ihrer Hausärztin (pag. 154). Dass im Weiteren die von der Privatklägerin geltend gemachten Kontrollen/Überwachungen durch den Beschuldigten objektiv nicht nachgewiesen werden konnten, lassen entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht den Schluss zu, dass sich die Privatklägerin die zur Anzeige gebrachten Vorwürfe deshalb auch nur «eingebildet» habe (pag. 1051). Insbesondere wegen ihrer schwierigen Vergangenheit und gestützt auf die ausgesprochenen Drohungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin erscheint nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin beobachtet respektive kontrolliert vorkam.