Unbestritten und – wie nachfolgend zu erörtern sein wird – objektiv erstellt ist, dass der Zahn der Privatklägerin tatsächlich Karies aufwies und deshalb brüchiger als ein gesunder Zahn gewesen sein dürfte. Allerdings lässt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung deshalb aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass der Schlag des Beschuldigten gegen das Gesicht der Privatklägerin nicht ursächlich für das Abbrechen des Backenzahns gewesen ist. Die Privatklägerin berichtete diesen Vorfall zudem sowohl am 13. April 2015 gegenüber Frau T.________ vom SRK (pag. 10 144 der SRK-Akten) als auch am 17. April 2015 gegenüber ihrer Hausärztin (pag. 154).