Die Verteidigung des Beschuldigten führte weiter aus, dass sich aus dem Arztbericht ergebe, dass der Backenzahn der Privatklägerin kariös gewesen und deshalb – und nicht wegen einer angeblichen gewaltsamen Einwirkung des Beschuldigten auf den Kiefer der Privatklägerin – abgebrochen sei. Unbestritten und – wie nachfolgend zu erörtern sein wird – objektiv erstellt ist, dass der Zahn der Privatklägerin tatsächlich Karies aufwies und deshalb brüchiger als ein gesunder Zahn gewesen sein dürfte.