aus. Ebenfalls gestützt auf ihre psychische Belastung als auch wegen des langen Zeitablaufs zwischen dem Vorfall und der Befragungen dazu, erscheint nachvollziehbar, dass die Privatklägerin zudem nicht mehr konkret angeben konnte, wann sie Frau L.________ gegenüber von dieser Vergewaltigung erzählt hat (siehe hierzu nachfolgend Ziff. II.13.2.3 dieses Urteils). Die Verteidigung des Beschuldigten führte weiter aus, dass sich aus dem Arztbericht ergebe, dass der Backenzahn der Privatklägerin kariös gewesen und deshalb – und nicht wegen einer angeblichen gewaltsamen Einwirkung des Beschuldigten auf den Kiefer der Privatklägerin – abgebrochen sei.