Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus, dass es sich bei häuslicher Gewalt um dynamische Vorgänge handle, bei welchen die Opfer jeweils in Angst und Schrecken versetzt seien (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 845). Dementsprechend erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin nicht mehr an jedes Detail und damit an die genaue Beschaffenheit ihrer damals getragenen Hose zu erinnern vermag. Das Vorliegen einer diesbezüglichen Erinnerungslücke wirkt sich demnach nicht negativ auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin oder auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen