32 angeblich zerrissen haben soll (pag. 1052). Die Verteidigung kam zum Schluss, dass es sich dabei wohl kaum um eine Jeans gehandelt haben konnte, zumal es dem Beschuldigten mit Sicherheit nicht möglich gewesen wäre, eine solche zu zerreissen. Auch aus diesem Grund seien ihre Aussagen hinsichtlich des Vergewaltigungsvorwurfs nicht glaubhaft. Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus, dass es sich bei häuslicher Gewalt um dynamische Vorgänge handle, bei welchen die Opfer jeweils in Angst und Schrecken versetzt seien (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.