1041 Z. 4 ff.). Im Weiteren führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift den Vergewaltigungsversuch chronologisch nach dem Vorwurf der vollendeten Vergewaltigung auf und umschrieb den Sachverhalt betreffend den Versuch damit, dass sich der Beschuldigte «erneut» in das Domizil der Privatklägerin begab. Der Verteidigung ist also insofern zuzustimmen, als dass die Privatklägerin tatsächlich die Reihenfolge der Vorfälle verschieden angab. Diese Divergenz lässt sich einerseits damit erklären, dass die Befragungen teilweise suggestiv erfolgt sind und die Protokolle jeweils mehrfach hin und her übersetzt wurden und damit per se eine höhere Fehleranfälligkeit aufweisen.