Ihre Reaktion deutet stark darauf hin, dass der Versuch nach der vollendeten Vergewaltigung stattgefunden haben muss, da sie bereits wusste, was auf sie zukommen würde, würde sie sich nicht gegen den Beschuldigten zur Wehr setzen. Zudem gab sie an, dass sie den Beschuldigten das letzte Mal beim Vergewaltigungsversuch gesehen habe (pag. 208 Z. 380 ff.). Erstwie auch oberinstanzlich führte sie an der Hauptverhandlung aus, dass sie nicht mehr wisse, in welcher Reihenfolge die Vorfälle erfolgt seien (pag. 748 Z. 26 ff.; pag. 1041 Z. 4 ff.).