192 Z. 362 ff.). In der darauffolgenden Einvernahme schilderte sie jedoch die Vorfälle in einer umgekehrten Reihenfolge. Die Staatsanwaltschaft befragte die Privatklägerin hierzu, wie viel Zeit zwischen der vollendeten und der versuchten Vergewaltigung vergangen sei, worauf sie antwortete, dass dies ungefähr zwei Wochen gewesen seien (pag. 207 Z. 343 ff.). Betreffend die versuchte Vergewaltigung gab sie an, dass ihr klar gewesen sei, dass er sie habe vergewaltigen wollen, weil er seine Hosen und Unterhosen schon heruntergezogen gehabt und versucht habe in sie einzudringen, was sie habe verhindern können, indem sie unter anderem geschrien habe.