Wegen dieses Widerspruchs seien – nach Auffassung der Verteidigung – die Aussagen der Privatklägerin diesbezüglich nicht als glaubhaft zu bezeichnen (pag. 1053). Das erste Mal als die Privatklägerin frei über die Vorfälle berichtete, gab sie an, dass zuerst die vollendete und anschliessend die versuchte Vergewaltigung erfolgt sei. Bei der versuchten Vergewaltigung sei die Türe infolge des Umzugs nach G.________(Ort) offengestanden, während bei der vollendeten Vergewaltigung sich der Beschuldigte in die nach wie vor bewohnte Wohnung in E.________(Ort) Zutritt verschafft habe (pag. 187 Z. 142 ff., pag. 192 Z. 362 ff.).