31 von ihr abgewendet hätten (vgl. pag. 748 Z. 1 ff.). Sie gab auch an, dass ihre Familie in der Heimat Probleme haben würde, falls der Beschuldigte nach Afghanistan zurückgeschickt werden sollte. Die Verteidigung brachte erst- wie auch oberinstanzlich vor, dass die Privatklägerin widersprüchlich angegeben habe, ob zuerst die angeblich vollendete oder die angeblich versuchte Vergewaltigung erfolgt sei (pag. 1051). Wegen dieses Widerspruchs seien – nach Auffassung der Verteidigung – die Aussagen der Privatklägerin diesbezüglich nicht als glaubhaft zu bezeichnen (pag.