188 Z. 201 ff.). Im Weiteren ist kein Motiv seitens der Privatklägerin erkennbar, welches erklären würde, weshalb sie den Beschuldigten fälschlicherweise anschuldigen sollte. Ganz im Gegenteil, denn die Privatklägerin lebe seit der Scheidung vom Beschuldigten völlig einsam und isoliert, da sich die Afghanen in der Schweiz und in der Heimat