Sie gab auch an, dass der Beschuldigte ihr gegenüber nur dann Gewalt angewendet habe, wenn die Kinder nicht da gewesen seien. Er sei zudem zu den Kindern ein guter Vater (pag. 215 Z. 621 ff.). Sowohl während den Einvernahmen als auch im erst- und oberinstanzlichen Verfahren führte die Privatklägerin mehrfach aus, dass sie nicht wolle, dass der Beschuldigte wegen einer möglichen Landesverweisung das Land verlassen müsse, denn dann hätte sie noch mehr Probleme (pag. 211 Z. 489 ff.). Sie wolle auch nicht, dass ihre Kinder ohne ihren Vater aufwachsen würden. Sie führte aus, dass sie sich den Beschuldigten nicht zum Feind machen wolle (pag. 204 Z. 218 ff., pag. 212 Z. 483).