Den Aussagen der Privatklägerin lässt sich sodann entnehmen, dass sie keineswegs darauf aus war, den Beschuldigten mit ihren Vorwürfen übermässig zu belasten. Die vorgenannten Vorfälle schilderte sie weder dramatisierend noch aggravierend. Obwohl sie offensichtlich mit dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten nie einverstanden gewesen ist respektive dieser während ihrer ganzen Beziehung gegen ihren Willen erfolgte, erachtete sie nur die zur Anzeige gebrachten Vorfälle als Vergewaltigung (pag. 194 Z. 496 ff.). Sie gab auch an, dass der Beschuldigte ihr gegenüber nur dann Gewalt angewendet habe, wenn die Kinder nicht da gewesen seien.