30 sie in der Ehe gehabt hätten und dem nicht einvernehmlichen Sexualverkehr nach der Trennung differenzieren würde, was ein starkes Realitätskriterium darstelle und für die Wahrheit ihrer Aussagen spreche (pag. 1056). Eindrücklich und selbsterlebt legte die Privatklägerin zudem dar, dass die gewalttätigen Übergriffe durch den Beschuldigten auf sie bereits am ersten Tag als dieser in die Schweiz gekommen sei, erfolgt seien, weil sie kein Kopftuch mehr getragen habe (pag. 178 Z. 211 ff.). Ihr äusserliches Erscheinungsbild habe immer wieder zu Konflikten in der Ehe geführt.