Bei der Schilderung der sexuellen Übergriffe fällt auf, dass die Privatklägerin angab, dass sie eigentlich nie mit dem Beschuldigten Sex haben wollte (pag. 188 Z. 195 f., pag. 194 Z. 498 f.), jedoch erst als dieser nicht mehr in der ehelichen Wohnung lebte respektive sie sich getrennt haben, sie dies als Vergewaltigung bezeichnete. Nach Angaben der Privatklägerin gehöre es zu ihrer Kultur, dass sich die Ehefrau dem Ehemann hingebe. Nach der Trennung vom Beschuldigten empfand sie es demnach nicht mehr als angezeigt, dieser Pflicht nachkommen zu müssen.