204 Z. 208 ff.). Die Privatklägerin bringt damit zum Ausdruck von ihm enttäuscht und auch emotional verletzt gewesen zu sein. Im Weiteren gab sie auch nachvollziehbar an, dass sie beim Umzug alle Sachen aus dem Schlafzimmer habe wegwerfen wollen, da diese sie jedes Mal daran erinnert hätten, was vorgefallen sei. Alles sei dann wieder hochgekommen (pag. 180 Z. 310 ff.). Diese Schilderungen der inneren psychologischen Vorgänge und erlebten Empfindungen der Privatklägerin, verleiht ihren Aussagen entsprechende Authentizität. Bei der Schilderung der sexuellen Übergriffe fällt auf, dass die Privatklägerin angab, dass sie eigentlich nie mit dem Beschuldigten Sex haben wollte (pag.