Diesbezüglich führte die Staatsanwaltschaft oberinstanzlich aus, dass infolge der zahlreichen Details und der originellen Schilderungen in ihren Erzählungen, diese nicht erfunden sein könnten (pag. 1056). Detailliert gab sie hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Vergewaltigung sodann an, er habe ihr die Hosen bis Höhe Oberschenkel heruntergezogen, so auch seine Hose und Unterhosen, weshalb ihr klar gewesen sei, dass er sie habe vergewaltigen wollen. Die Privatklägerin beschreib im Weiteren anschaulich ihre Gefühle und Emotionen, indem sie beispielsweise angab bei der Vergewaltigung grosse Schmerzen empfunden zu haben und dass es gebrannt habe, wie wenn jemand mit einem Messer hin-