208 Z. 351 f.). Als nebensächliche Schilderung gab sie wieder, dass er sie nach dem Geschlechtsverkehr mit einem Nasentuch zwischen ihren Beinen gereinigt habe, welches sie dann die Toilette heruntergespült habe (pag. 189 Z. 205). Hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung verwendete die Privatklägerin zudem bei jeder Einvernahme immer die gleichen Schlagwörter, das Schlagen mit der flachen Hand, das auf das Bett werfen, das Zerreissen der Hose und die Begegnung mit Frau L.________. Diesbezüglich führte die Staatsanwaltschaft oberinstanzlich aus, dass infolge der zahlreichen Details und der originellen Schilderungen in ihren Erzählungen, diese nicht erfunden sein könnten (pag.