Im Weiteren gestand sich die Privatklägerin mehrfach Erinnerungslücken ein. So gab sie an sich nicht mehr erinnern zu können, ob der Beschuldigte sie in die linke oder in die rechte Hand gebissen habe (pag. 180 Z. 332 ff.; pag. 744 Z. 32 ff.; pag. 201 Z. 115 f.) oder ob er bei der Vergewaltigung auch ihre Unterhosen zerrissen habe (pag. 188 Z. 184 f.). Sie wisse auch nicht mehr welche Kleidung er bei der Vergewaltigung getragen oder wie lange diese gedauert habe (pag. 188 Z. 201 ff.). Sie gestand sich auch ein nicht mehr zu wissen, in welcher Hand er das Messer gehalten habe, mit welchem er sie bedroht habe (pag. 206 Z. 288 ff.).