180 Z. 346 ff.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung führte sie widerspruchsfrei aus, dass es sich beim Messer um ein Rüstmesser, mit welchem man Tomaten und Zwiebeln schneide, gehandelt habe (pag. 181 Z. 357 ff., pag. 206 Z. 307 f.). Sie erläuterte zudem nachvollziehbar, dass wenn sie den Kopf nach unten gehalten hätte, sie das Messer geschnitten hätte. Hinsichtlich der (vollendeten) Vergewaltigung sagte die Privatklägerin sodann übereinstimmend aus, dass er sie am Shirt gepackt und sie ins Schlafzimmer geworfen habe, wobei sie zu Boden gefallen sei.