28 sie ihr Gesicht vor den Schlägen des Beschuldigten habe schützen wollen, woraufhin er sie in die Hand gebissen habe (pag. 180 Z, 328 ff.). Schlüssig erfolgte im Weiteren die Beschreibung des Vorfalls, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin ein Küchenmesser mit Zacken ein bis zwei Minuten direkt an ihren Hals gehalten habe, wobei die Klinge des Messers die Haut der Privatklägerin berührt und er ihr gesagte habe, dass sie sich nicht von ihm trennen und zur Polizei gehen dürfe, sonst werde er sie umbringen (pag. 206 Z. 283 ff., pag. 180 Z. 346 ff.).