Bezüglich der Analyse des Aussageverhaltens der Privatklägerin stellt die Kammer fest, dass sie das Kerngeschehen und die zentralen Handlungsabläufe hinsichtlich jedes einzelnen Vorwurfs kontinuierlich widerspruchsfrei und trotz der teilweise langen zeitlichen Abstände zwischen den Befragungen, nachvollziehbar wiedergab. So führte die Privatklägerin betreffend den Vorwurf der Drohung stets gleichbleibend aus, dass der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie in Stücke zu schneiden und Hackfleisch aus ihr zu machen.