Die Privatklägerin hinterlässt bzw. erweckt bei der Kammer gerade vor dem Hintergrund der obenerwähnten Umstände einen glaubwürdigen Eindruck. Bezüglich der Analyse des Aussageverhaltens der Privatklägerin stellt die Kammer fest, dass sie das Kerngeschehen und die zentralen Handlungsabläufe hinsichtlich jedes einzelnen Vorwurfs kontinuierlich widerspruchsfrei und trotz der teilweise langen zeitlichen Abstände zwischen den Befragungen, nachvollziehbar wiedergab.