Der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 1052), dass die Privatklägerin über Jahre hinweg ein Lügengebilde aufgebaut und sich gezielt Personen im Umfeld anvertraut habe, um den Beschuldigten mit Falschaussagen ins Gefängnis zu bringen sowie eine Landesverweisung nach Afghanistan zu erreichen, kann – wie bereits im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ausgeführt – nicht gefolgt werden. Ein solches Vorgehen bedürfte einer über Jahre hinweg lückenlosen exakten Planung, was der Privatklägerin vorliegend nicht unterstellt respektive zugetraut werden kann.