Als sich die Situation nicht verbessert habe, habe sich die Privatklägerin zur Trennung durchgerungen. Da jedoch auch die Trennung die bestehenden Probleme nicht zu lösen vermochte, erstatte die Privatklägerin, insbesondere aus Angst vor dem Beschuldigten, Strafanzeige (pag. 194 Z. 473 ff.). Diese Entstehungsgeschichte bis zur Erstaussage der Privatklägerin und damit bis zur Strafanzeige ist deliktstypisch.