10 143 ff. der SRK-Akten), dass sich die Privatklägerin betreffend die häusliche und sexuelle Gewalt, die sie durch den Beschuldigten erlebt habe, ihrem persönlichen Umfeld bereits über mehrere Jahre hinweg anvertraut hatte, bevor es zur Strafanzeige kam. Sie habe dennoch versucht einerseits den Kindern zu Liebe und andererseits auch unter Beachtung ihrer kulturellen Wertvorstellungen die Ehe zum Beschuldigten aufrecht zu erhalten. Als sich die Situation nicht verbessert habe, habe sich die Privatklägerin zur Trennung durchgerungen.